Ab jetzt nur noch mit Provisionsschmerz
Wer ab dem 23.12.2020 seine Wohnung oder sein Haus verkaufen über einen Makler verkaufen will, wird der Verkäufer eine Maklerprovision zahlen müssen, denn nach dem Willen der Politik soll der Käufer von den zu hohen Nebenerwerbskosten geschützt werden. Soweit so gut.
Ein Fleckenteppich
Deutschland ist bunt. Leider hat sich diese Vielfalt auch auf die Regelungen zur Maklerprovision bei der Veräußerung von Immobilien übertragen. So zahlt in einigen Bundesländern der Verkäufer die gesamte Maklerprovision, in anderen (u.a. Berlin) zahlt alles der Käufer und in Bayern und Baden-Württemberg wird sie zwischen Käufer und Verkäufer geteilt.
Wenn man jedoch die einschlägigen Gesetze und Urteile zu der Höhe der Maklerprovision durchsucht, wird man enttäuscht sein, denn die Höhe wird an der „Ortsüblichkeit“ verortet. Im Allgemeinen sehen die Gerichte die „Ortsüblichkeit“ bei 6% des Kaufpreises zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer als gegeben.
So vielfältig die Provisionsregelungen sind, so vielfältig sind auch die Höhen der Grunderwerbssteuer. Diese schwanken zwischen 3,5% (Bayern) und 6,5% (u.a. NRW, Berlin). Bei dem Kauf einer Wohnung z.B. in Berlin (Hohe Grunderwerbssteuer 6,5% und der Käufer trägt die gesamte Maklerprovision) betragen die Nebenerwerbskosten schnell mal 15% des vereinbarten Kaufpreises. In Bayern hingegen belaufen sich diese auf nur ca. 8,57%.
Senken der Kosten und der Makler als Vermittler
Ziel des neuen Gesetzes ist es die (Nebenerwerbs-) Kosten für Käufer zu senken. Statt die einfachste Variante zu wählen, die Grunderwerbssteuer wieder einheitlich auf 3,5% zu senken und bei einem erstmaligen Erwerb eines Eigenheimes auszusetzen, hat die Regierung lieber in den Geldbeutel der Makler gegriffen. Ab Dezember soll nun gelten, dass der Käufer (Zweitbesteller des Maklers) maximal genauso viel Maklerprovision bezahlt als der Verkäufer (Erstbesteller des Maklers), wobei immer noch von einer ortsüblichen Provision i.H.v. 6% zzgl. Mehrwertsteuer ausgegangen wird. Möchte der Makler also von Käufer eine Provsion erhalten, muss er vom Verkäufer ebenfalls eine Provision erhalten. Ein Verkauf ohne Verkäuferprovision ist nicht mehr möglich. Das Gesetz ist also ein Kompromiss zwischen Bestellerprinzip und Vertragsfreiheit, der den Makler in seiner Vermittlerrolle zwischen Käufer und Verkäufer belässt. Auf den ersten Blick eine Lösung mit der alle Beteiligten leben können.
Kompliziert mit Lücken
Das neue Gesetz zur Regelung der Maklerprovision bezieht sich ausdrücklich nur auf Wohnung und Einfamilienhäuser. Für Grundstücke, Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien gilt es nicht. Eine Lücke, die unlautere Marktteilnehmer versuchen werden auszunutzen, indem sie z.B. eher ein Grundstück mit „verwertbarem Altbestand“ anbieten als ein Einfamilienhaus. Auch die Frage wie der Verbraucher bzw. Käufer kontrollieren soll, ob und wie viel der Verkäufer (Erstbesteller) an den Makler bezahlt hat, bleibt kompliziert. Am einfachsten wäre die Beurkundung der Maklerprovision und deren Höhe in Kaufvertrag. Dies lehnen jedoch die Notare ab.
Klare Kante zum Wohl unserer Verkäufer
Um all diesen Irrungen und Wirrungen aus dem Weg zu gehen, bezieht unser Unternehmen bei der Frage, wen vertrete ich und wer honoriert meine Arbeit, schon Jahren klar Stellung. Hintergrund ist die Überlegung, dass der Makler, der dem Verkäufer den besten Kaufpreis verspricht, nicht durch den Käufer, der den niedrigsten Kaufpreis erreichen möchte, bezahlt werden sollte. So haben wir beschlossen ausschließlich den Verkäufer und dessen Interessen zu vertreten. Wir werden durch den Verkäufer honoriert und erhalten unseren Lohn dann, wenn der Verkäufer sein Geld erhalten hat. Dies hat nicht nur für den Verkäufer mannigfaltige Vorteile, sondern auch der Käufer profitiert, da er die im Kaufpreis beinhaltete Maklerprovision mitfinanzieren kann.
Sie wollen verkaufen und brauchen einen kompetenten, verlässlichen und ehrlichen Partner? Dann rufen Sie uns an. Immobilien-Studio-Blasig. Seit 1980 in Starnberg.