Eigentlich ganz einfach
Die Bundesregierung hat am 9. Oktober 2019 einen Gesetzentwurf über die (Neu-) Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen beschlossen. Er wurde in das parlamentarische Verfahren eingebracht, so dass diese Regelung nächstes Jahr um diese Zeit in Kraft treten könnte (Mit einer Übergangsfrist).
Das Maklerhonorar heute– Ganz einheitlich uneinheitlich
Wer wieviel Maklerprovision bei der Vermittlung von Kaufverträgen bezahlt, ist in Deutschland völlig uneinheitlich geregelt. Mal zahlt ausschließlich der Käufer, mal ausschließlich der Verkäufer den Makler. In den süddeutschen Bundesländern wird das Maklerhonorar in der Regel zwischen Käufer und Verkäufer geteilt. Geregelt ist nur, dass derjenige, der eine Provision verspricht, diese im Erfolgsfall auch zahlen muss. Auch die Gesamthöhe des Maklerlohnes ist nicht festgelegt. Laut BGB und den einschlägigen Urteilen orientiert sich der Maklerlohn an der Ortsüblichkeit und ist nicht höher als 6% zzgl. Mehrwertsteuer.
Das politische Problem
Der Zustand, dass in den Regionen in der die Verkäufer einen Makler beauftragen, aber die Käufer die ganze Maklerprovision tragen, wurde von der Politik als ungerecht gewertet. Die Politik will dies mit der Neuordnung der Maklerentlohnung nun gerechter gestalten. Im Gespräch war eine Art Bestellerprinzip, wie es bei der Vermittlung von Wohnungsmietverträgen gilt. Bei Verkäufen hat die Politik jedoch die (Schutz-) Interessen beider Parteien gleich hoch bewertet, so dass das Bestellerprinzip wieder verworfen und die Doppeltätigkeit des Maklers als Leitbild aufgenommen wurde.
Was soll sich ändern?
In aller Regel beauftragt der Verkäufer den Makler mit dem Verkauf seiner Immobilie. Fragt der Käufer z.B. über ein Internetportal eine Immobilie nach, schließt er ebenfalls mit dem Makler einen Vertrag und verspricht ihm einen Maklerlohn. Zukünftig gilt nun, dass derjenige, der dem Makler als zweites beauftragt hat (Käufer) nicht mehr zahlen soll / darf als der Erstauftraggeber (Verkäufer). Mit anderen Worten wird ein Makler nicht mehr für den Verkäufer provisionsfrei arbeiten können. Jedoch immer für den Käufer.
Sollte der Makler mit dem Verkäufer keine Provisionsvereinbarung treffen, kann und darf er auch keine Provision vom Käufer verlangen. Damit müssen insbesondere die Makler umdenken und ihr Geschäftsmodell ändern, die für den Verkäufer bisher kostenlos gearbeitet haben.
Hier ändert sich nichts
Kunden können dem Makler weiterhin kostenpflichtige Suchaufträge erteilen, die im Erfolgsfall ein Provisionsversprechen beinhalten. Voraussetzung ist, dass zwischen Makler und Verkäufer zuvor keine Abrede über die Vermarktung des Objektes getroffen wurde.
Der Verkäufer kann weiterhin den Makler mit der einseitigen Interessenvertretung zugunsten des Verkäufers beauftragen. In diesem Fall muss der Makler nur die Interessen des Verkäufers wahren und wird ausschließlich von ihm honoriert.